Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Text
Zweiter Abschnitt
EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinne nach.
(2)Absatz 2,In den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.
(3)Absatz 3,Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Paragraph 165,) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.
(4)Absatz 4,Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten vollzogen werden, wennDie Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten vollzogen werden, wenn
unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung (§ 167a Abs. 2 letzter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen,unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung (Paragraph 167 a, Absatz 2, letzter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen,
der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen und
dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden ist.
(5)Absatz 5,Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028321
alte Dokumentnummer
N2196924261S