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§ 169 StVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 169 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 16901.01.197531.12.1993 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Besondere Bestimmungen

Paragraph 169,

Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
  2. Ziffer 2
    Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.
  3. Ziffer 3
    Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 168,) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
  4. Ziffer 4
    Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.
  5. Ziffer 5
    Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028333

alte Dokumentnummer

N2196924273S