Rechtstracker.at

§ 178a StVG

Fassungen
01.03.1988 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 178a heute01.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 223/2022
§ 178a01.03.198828.02.2023 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023danach: BGBl. I Nr. 223/2022

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Sechster Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

Paragraph 178 a,

  1. Absatz eins,Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im Paragraph 24, des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
  2. Absatz 2,Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Paragraph 68 a, Absatz eins, Litera b, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028343

alte Dokumentnummer

N2196924283S