Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 7. § 4 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich (§ 14) sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ 14) sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden (§ 6). Paragraph 7, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Paragraphen 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich (Paragraph 14,) sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (Paragraph 14,) sind, Bestandteile von Marken bilden (Paragraph 5,) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden (Paragraph 6,).
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 2) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl.
Nr. 385/1969.