Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.08.1977 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 350/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute23.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1101.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 350/1977

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 11, (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über.

  1. Absatz 2,Das Markenrecht kann ohne das Unternehmen übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht übertragenen Teil der Waren und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind.
  2. Absatz 3,Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.

Anmerkung

Nov: Art. II Abs. 3, BGBl. Nr. 350/1977

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028531

Alte Dokumentnummer

N2197012772T