Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen. Paragraph 12, Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Anmerkung
Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 -
UWG, BGBl. Nr. 385/1969.
Dokumentnummer
NOR12028532
alte Dokumentnummer
N2197012773T