Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 21. (1) Jede angemeldete Marke ist ferner darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder ähnlich (§ 14) ist. Solche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Ab. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.Paragraph 21, (1) Jede angemeldete Marke ist ferner darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder ähnlich (Paragraph 14,) ist. Solche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit (Paragraph 20, Ab. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 -
UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Ähnlichkeitsprüfung
Dokumentnummer
NOR12028541
alte Dokumentnummer
N2197012782T