Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 25. (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.Paragraph 25, (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27,
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 16) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 11 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Dokumentnummer
NOR12028545
alte Dokumentnummer
N2197012786T