Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.08.1977 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 350/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute23.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 2601.01.199422.07.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 2601.08.197731.12.1993 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 350/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 773/1992

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 26, (1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, zuerkannt hat.

  1. Absatz 2,Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 3,Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 4,Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im "Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren.

Schlagworte

Messe

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028546

Alte Dokumentnummer

N2197012787T