Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
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26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 30. (1) Der Antrag auf Löschung einer Marke kann vom Inhaber einer für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke gestellt werden, wenn beide Marken gleich oder ähnlich (§ 14) sind.Paragraph 30, (1) Der Antrag auf Löschung einer Marke kann vom Inhaber einer für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke gestellt werden, wenn beide Marken gleich oder ähnlich (Paragraph 14,) sind.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 350/1977)(2) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)