Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 32. Ein Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (§ 14) ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist (§ 12) und wenn die Verwendung der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen. Paragraph 32, Ein Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (Paragraph 14,) ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist (Paragraph 12,) und wenn die Verwendung der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 20) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Dokumentnummer
NOR12028553
Alte Dokumentnummer
N2197012794T