Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.08.1977 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 350/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 3501.01.201419.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3501.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3523.07.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 3501.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 350/1977

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

4. Behörden und Verfahren

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Im Patentamt ist zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können die Sachbearbeiter nicht ermächtigt werden. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden.Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  4. Absatz 4,Gegen die Beschlüsse des Sachbearbeiters kann binnen einem Monat eine begründete Vorstellung an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung erhoben werden. Durch die rechtzeitige Vorstellung tritt der Beschluß des Sachbearbeiters außer Kraft.

Anmerkung

Siehe dazu auch §§ 12 - 15 Patentamtsverordnung, BGBl. Nr. 2/1985.

Schlagworte

Warenverzeichnis, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028557

alte Dokumentnummer

N2197012798T