Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
4. Behörden und Verfahren
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Im Patentamt ist zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
(2)Absatz 2,Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können die Sachbearbeiter nicht ermächtigt werden. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden.Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(4)Absatz 4,Gegen die Beschlüsse des Sachbearbeiters kann binnen einem Monat eine begründete Vorstellung an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung erhoben werden. Durch die rechtzeitige Vorstellung tritt der Beschluß des Sachbearbeiters außer Kraft.
Anmerkung
Siehe dazu auch §§ 12 - 15 Patentamtsverordnung, BGBl. Nr. 2/1985.
Schlagworte
Warenverzeichnis, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014
Dokumentnummer
NOR12028557
alte Dokumentnummer
N2197012798T