Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Kennzeichenverletzungen
§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, Paragraph 51, Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht odereine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Zur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe
§ 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl.
Nr. 448/1984.
Dokumentnummer
NOR12028573
Alte Dokumentnummer
N2197012814T