Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 54. (1) Auf Verlangen des Verletzten ist auszusprechen, daß die zur Nachahmung oder unbefugten Anbringung der Marke oder der Bezeichnung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht, die etwa vorhandenen Vorräte von nachgemachten Marken oder unbefugt angefertigten Bezeichnungen vernichtet und die unbefugt angebrachten Marken und Bezeichnungen von den im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenständen auch dann beseitigt werden, wenn dies die Vernichtung des Gegenstandes zur Folge hätte.Paragraph 54, (1) Auf Verlangen des Verletzten ist auszusprechen, daß die zur Nachahmung oder unbefugten Anbringung der Marke oder der Bezeichnung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht, die etwa vorhandenen Vorräte von nachgemachten Marken oder unbefugt angefertigten Bezeichnungen vernichtet und die unbefugt angebrachten Marken und Bezeichnungen von den im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenständen auch dann beseitigt werden, wenn dies die Vernichtung des Gegenstandes zur Folge hätte.
(2)Absatz 2,Dem Verletzten ist ferner die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Schuldigen auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist hiefür ist unter Bedachtnahme auf die Anträge des Verletzten im Urteil zu bestimmen.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 350/1977)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Dokumentnummer
NOR12028576
alte Dokumentnummer
N2197012817T