Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.08.1977 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 350/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 5423.07.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5401.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 350/1977

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 54, (1) Auf Verlangen des Verletzten ist auszusprechen, daß die zur Nachahmung oder unbefugten Anbringung der Marke oder der Bezeichnung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht, die etwa vorhandenen Vorräte von nachgemachten Marken oder unbefugt angefertigten Bezeichnungen vernichtet und die unbefugt angebrachten Marken und Bezeichnungen von den im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenständen auch dann beseitigt werden, wenn dies die Vernichtung des Gegenstandes zur Folge hätte.

  1. Absatz 2,Dem Verletzten ist ferner die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Schuldigen auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist hiefür ist unter Bedachtnahme auf die Anträge des Verletzten im Urteil zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028576

alte Dokumentnummer

N2197012817T