Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 66. Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen, Paragraph 66, Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
wenn der Verband, für den die Verbandsmarke registriert ist, nicht mehr besteht;
wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist, oder Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, überlassen wird.
Dokumentnummer
NOR12028588
Alte Dokumentnummer
N2197012829T