Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
01.12.1970 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 6623.07.199931.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 6601.12.197022.07.1999 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 260/1970

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 66, Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Verband, für den die Verbandsmarke registriert ist, nicht mehr besteht;
  2. Ziffer 2
    wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist, oder Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, überlassen wird.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028588

Alte Dokumentnummer

N2197012829T