Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:
die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;
die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b und Z 2 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe b und Ziffer 2, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.
(2)Absatz 2,Die im § 1 Abs. 1 Z 2 Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.
Anmerkung
1. Anderes bestimmt im Sinne des Einleitungssatzes des Abs. 1 § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2.
2. Abs. 1 regelt das sogenannte obligatorische Gerichtskommissariat.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12028599
alte Dokumentnummer
N2197014598T