Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Erlassung der Verteilungsordnung
§ 5.Paragraph 5,
Die Verteilungsordnung ist vom Präsidenten des sachlich in Betracht kommenden Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellen Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung stützt, so ist diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung ist durch Anschlag an die Gerichtstafeln des Gerichtshofes erster Instanz und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.
Anmerkung
Zum Inhalt der Verteilungsordnung siehe § 4
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12028603
Alte Dokumentnummer
N2197014602T