Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8.Paragraph 8,
Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
Anmerkung
1. Zur Bestellung eines Substituten siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.
2. Der Substitut hat auch die Geschäftsbehelfe und Akten zu übernehmen (vgl. § 10 Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12028606
alte Dokumentnummer
N2197014605T