Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Dauer des Patentes
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (Paragraph 101,), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
(2)Absatz 2,Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
2. Dauer von Patenten, deren Bekanntmachung unterblieben ist: § 110
Abs. 2.
3. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028674
alte Dokumentnummer
N2197026760S