Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.12.1984 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3101.12.198430.06.2005 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger kann die Erfindung vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an (Paragraph 101, Absatz eins,) in dem aus der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Die Begünstigung umfaßt das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.
  2. Absatz 2,Bei einer Mehrheit von Anmeldern kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Recht aus der Anmeldung wenigstens zu einem Viertel zusteht.
  3. Absatz 3,Wird die Begünstigung von einer Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem das Recht aus der Anmeldung nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird vermutet, daß diese Person die Voraussetzung des Absatz 2, erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist.
  4. Absatz 4,Die Regelung der Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß im Falle der Patenterteilung auch für eine Mehrheit von Patentinhabern. Paragraph 27, Absatz 2, wird hiedurch nicht berührt.
  5. Absatz 5,Wird die Anmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie gemäß Paragraph 166, Absatz 6, als zurückgenommen, wird das Patent rechtskräftig nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn das Patent in einem gegenüber der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) eingeschränkten Umfang erteilt, nur teilweise nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch erlischt (Paragraph 46,) oder zurückgenommen wird (Paragraph 47,), besteht die Begünstigung gemäß Absatz eins, weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.

Anmerkung

Zum Umfang der Ausnahme von gewerberechtlichen Bestimmungen siehe
§ 3 GewO, BGBl. Nr. 50/1974.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028677

Alte Dokumentnummer

N2197026763S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P31/NOR12028677