Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse
§ 38.Paragraph 38,
Wurde in einem Vertrag, der die Erteilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfindung zu benützen, oder die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oder neben einem solchen Vertrag eine Bestimmung vereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubnis eine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassen oder bei deren Ausübung Beschränkungen einzuhalten hat, die sich nicht nur auf die Art oder den Umfang der Benützung der patentierten Erfindung beziehen, so kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie diese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil für unwirksam erklären, wenn durch sie Interessen der Gesamtwirtschaft, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder andere Interessen des Gemeinwohles beeinträchtigt werden.
(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028684
alte Dokumentnummer
N2197026770S