Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Einlaufstelle des Patentamtes geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 10)Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 129, Absatz 3,). Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Anmerkung
Zum Abs. 2: die Fristenhemmung tritt auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt (BGBl. Nr. 37/1961).
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028700
Alte Dokumentnummer
N2197026786S