Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 3 lit. a tritt am 1. 12. 1984 in Kraft.Zum Inkrafttretensdatum: Absatz 3, Litera a, tritt am 1. 12. 1984 in Kraft.
Text
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Im Patentamt bestehen
Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,
mindestens eine Beschwerdeabteilung,
mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
mindestens eine Präsidialabteilung,
(2)Absatz 2,Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.Die Zahl der im Absatz eins, angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach Paragraph 57 a,, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (Paragraphen 70, 108,);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (Paragraph 50,) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Hilfsstellen einzurichten.
(5)Absatz 5,Der Präsident kann Hilfsstellen einer Hilfsämterdirektion unterstellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028708
Alte Dokumentnummer
N2197026794S