Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Amtskleid
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen.
(2)Absatz 2,Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.Die im Paragraph 77, angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Anmerkung
Zum Abs. 1: siehe §§ 6 und 7 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Schlagworte
Beschwerdeabteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028715
Alte Dokumentnummer
N2197026801S