Rechtstracker.at

§ 71

Fassungen
01.08.1977 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 349/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.07.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013
§ 7101.08.197730.06.2005 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 349/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spätestens innerhalb eines Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen.
  2. Absatz 2,Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.
  3. Absatz 3,Verspätete Beschwerden sind von der Technischen Abteilung bzw. der Rechtsabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die nicht rechtzeitig (Absatz eins,) begründet wurden oder die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.
  4. Absatz 4,Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Neuerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028719

alte Dokumentnummer

N2197026805S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P71/NOR12028719