Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81aParagraph 81 a
Text
Proben hinterlegter Mikroorganismen
§ 81a.Paragraph 81 a,
Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (Paragraph 101, Absatz eins,), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor
die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oderdie Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (Paragraphen 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (Paragraph 166, Absatz 6,) oder
das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.das Patent erloschen (Paragraph 46,), zurückgenommen worden (Paragraph 47,) oder nichtig erklärt worden (Paragraph 48,) ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028730
Alte Dokumentnummer
N2197026816S