Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die §§ 12, 54 und 67 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden.Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Paragraphen 12, 54 und 67 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (§ 82 Abs. 3) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht werden.Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (Paragraph 82, Absatz 3,) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht werden.
(3)Absatz 3,Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (§ 70) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (Paragraph 70,) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
Verwaltungsstrafgesetz 1950 wiederverlautbart als
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028733
alte Dokumentnummer
N2197026819S