Rechtstracker.at

§ 84

Fassungen
01.08.1977 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 349/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 8401.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 8401.08.197730.06.2005 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 349/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Paragraphen 12, 54 und 67 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (Paragraph 82, Absatz 3,) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht werden.
  3. Absatz 3,Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (Paragraph 70,) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

Verwaltungsstrafgesetz 1950 wiederverlautbart als
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028733

alte Dokumentnummer

N2197026819S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P84/NOR12028733