Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Text
III. VERFAHRENrömisch drei. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
Patentanmeldung
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
Anmerkung
Zur vorgeschriebenen Form siehe §§ 1, 8 ff., zur Einzahlung der
Anmeldegebühr § 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028736
alte Dokumentnummer
N2197026822S