Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Text
Priorität
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes (Paragraphen 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.
(2)Absatz 2,Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
(3)Absatz 3,Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (Paragraph 99,) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.
Anmerkung
Priorität für gesonderte Eingaben: § 56.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028745
Alte Dokumentnummer
N2197026831S