Rechtstracker.at

§ 100

Fassungen
19.08.1970 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 10019.08.197030.06.2005 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zurückweisung der Anmeldung

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (Paragraph 99,), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera b,)
  2. Absatz 2,Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028752

alte Dokumentnummer

N2197026838S