Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Erteilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt es die öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot). Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der Name und der Wohnort des Anmelders und eine kurze sachgemäße Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung (Titel) sowie der Tag der Anmeldung durch das amtliche Patentblatt veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Mit dem Tag der Ausgabe des Patentblattes (Bekanntmachung), der auf demselben ersichtlich zu machen ist, treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Anmelders einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§ 22).Mit dem Tag der Ausgabe des Patentblattes (Bekanntmachung), der auf demselben ersichtlich zu machen ist, treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Anmelders einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (Paragraph 22,).
(3)Absatz 3,Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagen durch vier Monate, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, an allen Tagen, an denen das Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen geöffnet ist, zur allgemeinen Einsicht beim Patentamt auszulegen. Das Patentamt kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an anderen Orten verfügen. Durch Verordnung ist zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der Rechte des Anmelders auf eine zweckmäßige und geordnete Durchführung der Einsichtnahme hinzuwirken. Der Präsident hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und der an der Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für die Besucher der Auslegehalle eine Hausordnung zu erlassen und kann Personen, die trotz schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung verstoßen, bis zu sechs Monaten von der Einsichtnahme ausschließen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. b)Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagen durch vier Monate, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, an allen Tagen, an denen das Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen geöffnet ist, zur allgemeinen Einsicht beim Patentamt auszulegen. Das Patentamt kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an anderen Orten verfügen. Durch Verordnung ist zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der Rechte des Anmelders auf eine zweckmäßige und geordnete Durchführung der Einsichtnahme hinzuwirken. Der Präsident hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und der an der Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für die Besucher der Auslegehalle eine Hausordnung zu erlassen und kann Personen, die trotz schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung verstoßen, bis zu sechs Monaten von der Einsichtnahme ausschließen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera b,) (4)Absatz 4,Auf Antrag des Anmelders ist die Bekanntmachung und die Auslegung bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, auszusetzen. Sie kann auf Antrag des Anmelders auch bis zum Ablauf eines Jahres, von dem bezeichneten Tag an gerechnet, ausgesetzt werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. c)Auf Antrag des Anmelders ist die Bekanntmachung und die Auslegung bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, auszusetzen. Sie kann auf Antrag des Anmelders auch bis zum Ablauf eines Jahres, von dem bezeichneten Tag an gerechnet, ausgesetzt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera c,)
Anmerkung
1. Zur Bekanntmachung und Auslegung siehe auch § 16 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
2. Zum Eintritt der Wirkungen des Patents siehe auch § 111 Abs. 2 und § 158.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028753
Alte Dokumentnummer
N2197026839S