Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
Erteilung des Patentes ohne Einspruchsverfahren
§ 107.Paragraph 107,
Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (Paragraph 101,) ein Einspruch (Paragraph 102,) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (Paragraph 166, Absatz 6,) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (Paragraph 102, Absatz eins,) als erteilt.
Schlagworte
automatische Patenterteilung, vereinfachte Patenterteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028759
Alte Dokumentnummer
N2197026845S