Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
Beschwerde
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (Paragraphen 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß.Im übrigen gelten Paragraph 103, Absatz 2 und die Paragraphen 104 bis 106 sinngemäß.
Anmerkung
Beschwerdeverfahren: §§ 70 bis 73.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028760
Alte Dokumentnummer
N2197026846S