Rechtstracker.at

§ 110

Fassungen
01.12.1984 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11001.01.199631.01.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/1998
§ 11001.12.198431.12.1995 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

26/03 Patentrecht

Text

Patente der Bundesverwaltung

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Handelt es sich um eine im Interesse der Ausrüstung der bewaffneten Macht oder sonst im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung oder um eine angemeldete Erfindung, bezüglich deren die Bundesverwaltung ihr Enteignungsrecht geltend gemacht hat (Paragraph 29,), so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit begehrt werden.
  2. Absatz 2,Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
  3. Absatz 3,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist vor der Beschlußfassung über die Patenterteilung binnen zwei Monaten nach der Zustellung der amtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unterbleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  4. Absatz 4,Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig beschlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlung sind die sonst geltenden Vorschriften über die Einzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend.

Anmerkung

ÜR: Art. VI PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028762

alte Dokumentnummer

N2197026848S