Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Text
Protokollführung
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist außer vom Schriftführer vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Im übrigen gilt für das Protokoll § 73 Abs. 4.Im übrigen gilt für das Protokoll Paragraph 73, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.Über die nichtöffentliche Sitzung (Paragraph 121,) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 36)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028779
Alte Dokumentnummer
N2197026865S