Rechtstracker.at

§ 127

Fassungen
19.08.1970 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 12701.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 12719.08.197030.06.2005 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Wurde mit einer Entscheidung die gänzliche oder teilweise Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes erwirkt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
    2. Ziffer 2
      wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
    5. Ziffer 5
      wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.
  2. Absatz 2,Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.
  3. Absatz 3,Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (Paragraph 23,).
  4. Absatz 4,Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  5. Absatz 5,Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.

Schlagworte

Hemmung der Exekution

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028781

Alte Dokumentnummer

N2197026867S