Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Text
§ 144.Paragraph 144,
Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Anmerkung
Kostenersatz: § 122.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028798
Alte Dokumentnummer
N2197026884S