Rechtstracker.at

§ 152

Fassungen
01.08.1977 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 349/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 152 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 15201.08.197730.06.2005 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 349/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Unternehmerhaftung

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 147,) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 148,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  2. Absatz 2,Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (Paragraph 150, Absatz eins,) und zur Rechnungslegung (Paragraph 151,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von der Patentverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
  3. Absatz 3,Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 150, Absatz 2 und 3, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028806

Alte Dokumentnummer

N2197026892S