Rechtstracker.at

§ 156

Fassungen
01.08.1984 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 15601.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 15601.08.198430.06.2005 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Vorfragen

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Absatz 3, vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (Paragraph 48,) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der Paragraph 532, Absatz 2, ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der Paragraph 544, Absatz eins, ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II BGBl. Nr. 349/1977.
2. Zum Abs. 3: präjudizielles Einspruchsverfahren vor dem
Europäischen Patentamt: § 12 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028810

Alte Dokumentnummer

N2197026896S