Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Text
Einstweiliger Patentschutz
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden.
(2)Absatz 2,Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.Einstweilige Verfügungen (Paragraph 147, Absatz 2,) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028812
Alte Dokumentnummer
N2197026898S