Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Text
Strafbare Patentverletzung
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
Anmerkung
Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028813
alte Dokumentnummer
N2197026899S