Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Text
Art der Gebühreneinzahlung
§ 169.Paragraph 169,
Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine an das Patentamt vorgenommene Zahlung von Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 54,)
Anmerkung
§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028823
Alte Dokumentnummer
N2197026909S