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Art. 10

Fassungen
08.02.1970 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 45/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1008.02.197031.12.2007 BGBl. Nr. 45/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

08.02.1970BGBl. Nr. 45/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Behörden regeln die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens in gemeinschaftlichem Einverständnis.
  2. Absatz 2,Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors des Internationalen Büros oder auf Verlangen von fünf dem Abkommen angehörenden Ländern in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt aus seiner Mitte einen engeren Rat, der mit bestimmten Aufgaben betraut werden kann und mindestens einmal jährlich zusammentritt.
  3. Absatz 3,Dieser Ausschuß hat beratende Funktionen.
  4. Absatz 4,Jedoch
    1. Litera a
      kann der Ausschuß vorbehaltlich der der Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen Befugnisse auf einen mit einer Begründung versehenen Vorschlag des Direktors des Internationalen Büros durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Gebühren ändern;
    2. Litera b
      erläßt und ändert der Ausschuß durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen;
    3. Litera c
      können die Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse auf den Vertreter eines anderen Landes übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2008

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028850

Alte Dokumentnummer

N2197027280S