Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S übersteigt. Paragraph 7, Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12028904
alte Dokumentnummer
N2197114541T