Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Anspruch nach dem Notariatstarif
§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif Paragraph 9, Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif
für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.
Anmerkung
1. Zur Z 1 siehe § 24 NTG, BGBl. Nr. 576/1973.
2. Zur Z 2 siehe § 6 Abs. 4 NTG, BGBl. Nr. 576/1973.
3. Siehe auch § 16 zweiter Satz.
Dokumentnummer
NOR12028906
alte Dokumentnummer
N2197114543T