Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1990 bis 26.04.2012 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 127.04.201231.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 29/2012
§ 101.01.199026.04.2012 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

26.04.2012danach: BGBl. I Nr. 29/2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgung von Verurteilungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2,Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
  3. Absatz 3,Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
  4. Absatz 4,Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
  6. Absatz 6,Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR12029048

Alte Dokumentnummer

N2197222257S