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§ 3 Tilgungsgesetz 1972

Fassungen
ab 01.01.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 301.01.199031.10.2025 BGBl. Nr. 605/1987, BGBl. Nr. 599/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989ersetzt durch BGBl. Nr. 599/1988

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

Paragraph 3, (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

  1. Ziffer eins
    fünf Jahre,
    wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
  2. Ziffer 2
    zehn Jahre,
    wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
  3. Ziffer 3
    fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
  1. Absatz 2,Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
  2. Absatz 3,Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
  3. Absatz 4,Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR12029050

Alte Dokumentnummer

N2197222259S