Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tilgungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1972Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Untilgbare Verurteilungen
§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Paragraph 5, Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12029052
alte Dokumentnummer
N2197222261S