Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1985Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Abschriftenbeglaubigungsgebühren
§ 29.Paragraph 29,
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.
2. vgl. auch § 34.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR12029195
alte Dokumentnummer
N2197314786T