Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
18.08.1973 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 818.08.197331.12.2007 BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 401/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Absatz 3, : Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 8

(Änderungen der Artikel 5 bis 8)

  1. Absatz eins,Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
  2. Absatz 2,Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Anmerkung

"Generaldirektor": Art. 5 Abs. 2 lit. a Z. iii.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10002273

Dokumentnummer

NOR12029324

Alte Dokumentnummer

N2197325792S